Die Gesetzgebung der EU:

Bei der Redaktion von Verträgen betreffend europäischen Firmen ist Vorsicht geboten. Für Unternehmen ausserhalb der EU sind keine Aenderungen bezûglich der Situation vor 1993 aufgetreten. Der Handelsvertreter tritt als « fiktiver Arbeitgeber » gegenüber den Aemtern der Sozialabgaben auf: CCVRP (wenn er ohne Exklusivitätsvereinbarung tätig ist ) oder der URSSAF (mit Exklusivitätsvereinbarung). IRREP und IRPVRP (zusätzliche obligatorische Rentenversicherung).

Der Handelsvertreter bezahlt die Gesamtheit der Abgaben, aber ist steuerlich gesehen Arbeitnehmer (es liegt an ihm, diesen Umstand in der Höhe der Provision oMwst zu berücksichtigen). Für Firmen in der EU und ausserhalb der EU ändert sich die Situation, je nach Vertrag. Im Falle eines Handelsagenten-Vertrages erfolgt die Anmeldung bei der Kanzlei des Handelsgerichtes. Er bezahlt die Gesamtheit der sozialen Abgaben bei der Erwerbstätigenkasse und ist steuerlich gesehen freiberuflich eingestuft (Einkommen BNC + berufliche Steuern).

Er erhält vom Finanzamt eine Mwst-Nummer, diese übermittelt er seinem Mandanten und verrechnet ihm die Provision ohne Mwst, die Mwst wird vom Mandanten in seinem Land beglichen. Wenn er eine Vertretungsfirma gründet und einen Agentenvertrag erstellt, wird er Angestellter seiner Firma unter der Bedingung, dass er Minderheitsbeteiligter ist. Wenn die Summe der Erträge im Laufe des Jahres kleiner als 10 687 Euros ist, werden sie als Nebenerwerb eingestuft und sind mehrwertsteuerfrei. Eine einfache Provisionsabrechnung an den Mandanten ist daher ausreichend, die Mwst-Nr. braucht nicht zu erscheinen. Verwaltungstechnisch und gesetzlich gesehen können Handelsvertreter und Handelsagent nicht gleichzeitig ausgeübt werden.

Die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit des Vertreters für das Konto eines ausländischen Arbeitgebers. Für den Vertreter, welcher für ein ausländisches Unternehmen tätig ist und die Vorteile des Handelsvertreters behalten will, existiert eine andere Lösung als der Status des Handelsagenten, er hat als Handelsvertreter die Position des fiktiven Arbeitgebers einzunehmen. Tatsächlich, wenn das ausländische Unternehmen aufgrund des Verwaltungsaufwandes nicht direkt mit unseren Institutionen abrechnen will, kann der Handelsvertreter diese Aufgaben übernehmen und den Verpflichtungen nachkommen (Anmeldung, Steuererklärung, Bezahlung der Gebühren.....)

Selbstverständlich muss der ausländische Arbeitgeber vorher ein Schreiben, mit Angabe des Prozentsatzes der Provision unter Berücksichtigung einer guten sozialen Abdeckung (in bezug auf Rente aber auch Todesfallversicherung, Invalidität, Arbeitsunfähigkeit und Krankenversicherung) ausfertigen.

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